Nachfolgend finden Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der LuxRentals AG für die Vermietung von Fahrzeugen.
Die vorliegenden "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" (nachfolgend AGB) regeln die Rechte und Pflichten im Verhältnis von LuxRentals AG (nachfolgend "Vermieter") zu Vertragspartner/Vertragspartnerin (nachfolgend "Mieter/Lenker"). Die AGB gelten auch, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Alle Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und rechtserheblichen Erklärungen zu den vorliegenden AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
Der Mieter muss mindestens 21 Jahre alt und mindestens 3 Jahre im Besitz eines in der Schweiz gültigen Fahrausweises sein. Provisorische Führerscheine genügen nicht.
Mit der Unterschrift verpflichtet sich der Mieter während der gesamten Mietdauer in fahrfähigem, nüchternem und gesundem Zustand zu sein. Jeglicher Konsum von Drogen, Alkohol, berauschenden Medikamenten und jede andere Art von berauschenden Einflüssen sind strengstens verboten. Der Vermieter übernimmt keine Haftung im Schadensfall und behält sich insbesondere ausdrücklich vor, strafrechtliche Schritte einzuleiten.
Der Mieter hat das Fahrzeug mit allem Zubehör und allen Bestandteilen in einwandfreiem, unbeschädigtem Zustand und vollgetankt übernommen. Alle eventuellen Mängel sind vor Fahrzeugübernahme vom Mieter anzuzeigen und schriftlich im Mietvertrag festzuhalten.
Der Vermieter behält sich das Recht vor, das Mietfahrzeug bei schlechtem Wetter nicht auszuhändigen. Für bestehende Reservationen werden mit dem Mieter neue Termine vereinbart. Beidseitig entstehen keine Mehrkosten.
Der Mieter erhält ein vollgetanktes Fahrzeug und hat dieses auch vollgetankt zurückzugeben. Der Treibstoff geht zu Lasten des Mieters. Für nicht vollgetankte Fahrzeuge werden dem Mieter bzw. Lenker die Treibstoffkosten sowie eine zusätzliche Gebühr für Umtriebe von CHF 30.00 in Rechnung gestellt.
Die Kosten, welche durch eine Falschbetankung verursacht werden, gehen vollumfänglich zu Lasten des Mieters bzw. Lenkers.
Das Mietfahrzeug darf nur in der Schweiz gefahren werden.
Es ist dem Mieter untersagt, das Fahrzeug für Offroad-Fahrten, Gebirgsfahrten oder auf rauem Gelände zu verwenden. Bei Nichteinhaltung haftet der Mieter dem Vermieter für sämtliche Schäden.
Der vereinbarte Mietzins ist vor Mietantritt zu begleichen. Alle Preise verstehen sich inklusive MWST – CHE-297.235.016.
Allfällige Kosten bei der Rückgabe, zum Beispiel Mehrkilometer, sind unverzüglich zu bezahlen.
Vor Übergabe des Fahrzeuges ist eine Kaution in Höhe von mindestens CHF 2500.00 zu hinterlegen. Die Kaution ist mit Kreditkarte (Visa/Mastercard) oder in bar zu bezahlen und dient dem Vermieter zur Sicherheit aller Ansprüche aus dem Mietverhältnis, einschliesslich Schadenersatzansprüchen.
Der Vermieter kann die Kaution mit den Forderungen aus dem Mietverhältnis verrechnen.
Die Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung ist im Mietpreis enthalten.
Selbstbehalt des Mieters:
Sollte der Mieter nachweislich grobfahrlässig für einen Unfall oder Schaden an den Fahrzeugen des Vermieters verantwortlich sein, wird ein zusätzlicher Aufschlag von 20% auf die Gesamtreparaturrechnung der Werkstatt zu den Versicherungshaftungskosten fällig.
Zusätzlich behält sich der Vermieter einen Anspruch auf Schadenersatz in der Höhe von CHF 20'000.00 für die ganzen Umtriebe und Mietausfälle ausdrücklich offen. Schäden bis zu den oben genannten Summen gehen immer zu Lasten des Mieters.
Ist der Mieter bzw. Lenker weniger als 25 Jahre alt, ist zusätzlich zum Selbstbehalt ein Zuschlag von 20% geschuldet.
Nicht versichert sind das Fahren ohne gültigen und erforderlichen Führerschein, Lernfahrten, Abschleppfahrten, Autorennen, Schäden infolge Alkoholeinflusses von mehr als 0 Promille Blutalkoholgehalt oder unter Einwirkung von betäubenden Mitteln oder sinnesstörenden Medikamenten, Schäden durch Unruhen aller Art sowie das Überlassen des Fahrzeuges an Dritte.
Es besteht keine Insassenversicherung. Bergungskosten, Reifen- und Felgenschäden, Schäden am Innenraum, an Polsterung, Schlüsselverlust und Marderschäden gehen zu Lasten des Mieters bzw. Lenkers.
Schäden, welche durch nicht ordnungsgemässes Fahren entstehen, insbesondere durch das Deaktivieren des ESP, sind ebenfalls nicht gedeckt. Für Unfälle bzw. Schäden, welche durch Grobfahrlässigkeit wie Regen, Schneefall, Eisglätte, Hagel oder zu nahes Auffahren verursacht werden, haftet der Mieter.
Reparaturen an Frontscheiben werden grundsätzlich nach Aufwand verrechnet und sind vom Mieter zu tragen.
Volle Haftung des Mieters bzw. Lenkers bei Bussen, Missachtungen des Strassenverkehrsgesetzes oder anderen Verkehrsdelikten während der Mietdauer bis zur Rückgabe. Zusätzliche Aufwände werden mit CHF 80.00 Service- bzw. Verwaltungsgebühr verrechnet.
Der Vermieter teilt den Behörden auf Anfrage die Personendaten des Fahrzeuglenkers bzw. Mieters mit. Die jeweilige Behörde wendet sich dann direkt an den Fahrzeugmieter. Für den entstandenen administrativen Aufwand wird eine feste Bearbeitungsgebühr von CHF 100.00 in Rechnung gestellt.
Für den Schadensfall, insbesondere Unfall, Diebstahl, sonstige Beschädigung oder Defekt, verpflichtet sich der Mieter, dem Vermieter unverzüglich und umfassend Meldung zu machen.
Der Mieter hat zudem die Polizei zu benachrichtigen und ein Unfallprotokoll zu erstellen. Für nicht gemeldete Schäden und für Verkehrsverletzungen jeglicher Art haftet der Mieter bzw. Lenker.
Die Überlassung des Mietfahrzeugs erfolgt an den Mieter persönlich bzw. nur an autorisierte Personen. Für die Autorisierung benötigt es in jedem Fall eine schriftliche Genehmigung des Vermieters.
In keinem Fall gestattet ist die Verwendung des Fahrzeugs:
Ausserdem ist es dem Mieter verboten, Fahrzeugteile eigenmächtig auszutauschen oder zu ersetzen. Gleiches gilt für Reparaturaufträge.
Das Rauchen und das Mitführen von jeglichen Tieren im Fahrzeug ist verboten. Die Fahrzeuge sind in einem normal sauberen Innenraumzustand zurückzugeben. Es ist ferner verboten, im Fahrzeug zu essen oder zu trinken. Allfällige Kosten für starke Verunreinigungen im Innenraum werden dem Mieter mit einer Pauschale von CHF 500.00 in Rechnung gestellt.
Das ESP darf während der kompletten Mietdauer des Fahrzeuges nicht deaktiviert werden. Ebenfalls verboten sind Autorennen sowie die Teilnahme an Rennsport-Anlässen. Bei diesen Schadensfällen besteht keine Versicherungsdeckung und die gesamten Kosten gehen zu Lasten des Mieters.
Es ist dem Mieter untersagt, Aufkleber oder Auto Wraps an den Fahrzeugen des Vermieters anzubringen. Wenn dies doch geschieht, wird eine entsprechende Gebühr erhoben.
Die im Mietpreis inkludierte Fahrdistanz beträgt mindestens 100 km pro Tag. Zusätzliche Kilometer werden mit CHF 5.00 pro km berechnet und sind sofort bei der Rückgabe zu begleichen.
Der Vermieter trägt keine Verantwortung für Bargeld oder andere wertvolle Gegenstände des Mieters, die während der Mietdauer verloren gehen oder entwendet werden.
Der Vermieter behält sich das Recht vor, die Kredit- oder Debitkarte des Mieters für alle Schäden am Fahrzeug und Verkehrsbussen zu belasten, die während der Mietdauer auftreten.
Der Vermieter behält sich vor, die hinterlegte Kaution für maximal 28 Tage als Sicherheit für mögliche Verkehrsbussen oder Vertragsverletzungen einzubehalten, da es bis zu drei Wochen dauern kann, bis die Behörden einen entsprechenden Vorfall melden.
Eine kostenlose Stornierung der Reservation ist bis spätestens zwei Arbeitstage vor Mietbeginn möglich. Kürzere Stornierungen werden mit einer Tagesmiete des gemieteten Fahrzeuges und einer Bearbeitungsgebühr von CHF 30.00 verrechnet.
Eine vorzeitige Rückgabe des Mietfahrzeugs berechtigt zu keinerlei Mietreduktion und Rückerstattungen.
Das Mietverhältnis endet unverzüglich und ohne ausdrückliche Kündigung seitens des Vermieters bei gesetzeswidrigem Verhalten, wenn der Mieter oder der Lenker falsche Angaben macht oder im Falle eines Verzuges oder eines Konkurses.
Der Vermieter kann das Mietverhältnis zudem unverzüglich beenden, wenn:
Bei Beendigung des Mietvertrages ist der Mieter bzw. Lenker zur unverzüglichen Rückgabe des Fahrzeuges verpflichtet. Der Vermieter hat das Recht, das Fahrzeug zurückzunehmen oder abholen zu lassen, selbst wenn es auf einem Privatgrund steht. Die Mehrkosten gehen zu Lasten des Mieters bzw. Lenkers.
Der Vermieter behält sich das Recht vor, das Fahrzeug ohne Rücksprache mit den Behörden zurückzuholen und dem Mieter jeglichen Einkommensverlust, den der Vermieter erleiden könnte, in Rechnung zu stellen. Der Vermieter übernimmt keine Verantwortung für Bargeld oder wertvolle Gegenstände, die im Fahrzeug zurückgelassen wurden.
Dies gilt insbesondere, falls der Mieter:
Reinigungskosten durch unverhältnismässige Verschmutzung werden nach Aufwand verrechnet.
Die Übergabe und Rückgabe erfolgen an der Geschäftsstelle des Vermieters. Bei der Übergabe wie auch bei der Rückgabe des Mietfahrzeugs wird jeweils ein Zustandsprotokoll erstellt. Allfällige Schäden werden diesem Protokoll vermerkt.
Der Vermieter ist berechtigt, allfällige Schäden bis sieben Arbeitstage nach Rückgabe zu beanstanden.
Schäden am Fahrzeug durch Überdrehung des Motors, Verschalten, Überhitzung der Kupplung durch langes Schleifenlassen, Kavalierstarts, übermässigen Reifenverschleiss sowie jegliche Art von Fehlmanipulation bedingen die vollumfängliche Haftung durch den Mieter.
Schäden dieser Art sind via Computer nachweisbar und der Vermieter behält sich das Recht vor, bei Verdacht eine Analyse durchzuführen. Sollte sich der Verdacht bestätigen, wird neben dem Schaden eine Bearbeitungsgebühr von CHF 150.00 fällig.
Für jedes Offroad-Fahren oder Driften ist automatisch eine Entschädigung von CHF 10'000.00 geschuldet.
Das Waschen des Fahrzeuges ist strengstens untersagt. Bei Lackbeschädigungen übernimmt der Mieter die volle Haftung des Schadens. Der Vermieter lässt die Fahrzeuge mit speziellen, lackschonenden Methoden waschen.
Der Vermieter übernimmt keine Haftung, wenn ein Fahrzeug kurzfristig aufgrund eines technischen Mangels ausfällt. Es kann nach Möglichkeit auf ein anderes freies Fahrzeug ausgewichen werden.
Die Fahrzeuge sind GPS-überwacht.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder der AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Dieser Vertrag untersteht ausschliesslich Schweizer Recht. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist in jedem Fall 6370 Stans.